(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 19 Satz 1 einen Alarm- und Einsatzplan nicht oder nicht rechtzeitig aufstellt oder fortschreibt,
2.
entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 eine Patientenfürsprecherin oder einen Patientenfürsprecher oder eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter nicht beruft,
3.
entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 eine Demenzbeauftragte oder einen Demenzbeauftragten nicht beruft,
4.
entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Arzneimittelkommission nicht bildet,
5.
entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 Stationsapothekerinnen oder Stationsapotheker nicht oder in nicht ausreichender Zahl einsetzt.
(2)
Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung nach § 30 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt, die auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3)
Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.