Die Behörden der allgemeinen Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände haben auch in ordnungsbehördlichen Angelegenheiten die Befugnisse der §§ 121 bis 125 der Gemeindeordnung.
§ 11
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über AuBefugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden
Stand 2018-12-18