Jurafuchs

§ 44

OBG
Einschränkung von Grundrechten
Stand 2026-06-22
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes), körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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