Die Ordnungsbehörden treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 15 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit§ 17 Verantwortlichkeit für das Verhaltenvon Personen →