Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Angelegenheiten der Ordnungsbehörden unterrichten.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 7 Aufsichtsbehörden§ 9 Weisungsrecht gegenüber örtlichen und Kreisordnungsbehörden →