Jurafuchs

§ 1

PartIntG BW
Geltungsbereich
Stand 2015-12-01
(1)
Dieses Gesetz gilt für die Behörden, Hochschulen und Gerichte des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehen. Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften gilt dieses Gesetz nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. Auf die Bestellung und Tätigkeit der Notarinnen oder Notare und Notarassessorinnen oder Notarassessoren findet es keine Anwendung. Die Regelungen des § 8 gelten für alle innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes bestehenden Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse sowie alle öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisse.
(2)
Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes sind beim Erlass von Regelungen zu berücksichtigen.
(3)
Alle Einrichtungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind verpflichtet, bei ihren Maßnahmen die Ziele zu fördern und die Grundsätze zu beachten, sofern abschließende bundesrechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen.

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