(1)
Der Landesbeirat für Integration berät und unterstützt die Landesregierung bei allen wesentlichen Fragen der Integrations- und Migrationspolitik. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ist der Landesbeirat für Integration, soweit die spezifischen Belange von Menschen mit Migrationshintergrund betroffen sind, bei Vorhaben der Landesregierung frühzeitig zu beteiligen.
(2)
Dem Landesbeirat gehören Vertreterinnen oder Vertreter aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und Verbänden der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg, Verwaltung und Gesellschaft an. Die Ministerin oder der Minister für Soziales, Gesundheit und Integration hat den Vorsitz.
(3)
Die Mitglieder des Landesbeirats für Integration und ihre Stellvertretungen werden von der Ministerin oder dem Minister für Soziales, Gesundheit und Integration für die Dauer einer Wahlperiode des Landtags berufen. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestimmen.
(4)
Für den Landesbeirat für Integration wird eine Geschäftsstelle beim Sozialministerium eingerichtet. Der Landesbeirat für Integration gibt sich eine Geschäftsordnung.