Jurafuchs

§ 13

PartIntG BW
Integrationsrat
Stand 2015-12-01
(1)
Der Integrationsrat besteht aus Einwohnerinnen oder Einwohnern, die einen Migrationshintergrund haben oder aufgrund ihrer Kenntnisse in Fragen der Migration und Integration einen Beitrag zur Arbeit des Integrationsrats leisten können.
(2)
Der Integrationsrat kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde beziehungsweise des Landkreises befassen. Auf Antrag des Integrationsrats hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine Angelegenheit aus dem Bereich Integration dem Gemeinderat beziehungsweise die Landrätin oder der Landrat dem Kreistag zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.
(3)
Jedes Mitglied des Integrationsrats verfügt über Rede- und Stimmrecht im Integrationsrat.
(4)
Vorlagen, die die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund betreffen, sind dem Integrationsrat möglichst frühzeitig zuzuleiten. Der Integrationsrat hat das Recht, eine Vertretung in die Sitzungen des Gemeinderats beziehungsweise des Kreistags zu entsenden, die dort in Angelegenheiten aus dem Bereich Integration Rede-, Anhörungs- und Antragsrecht hat.
(5)
Die Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung des Gemeinderats beziehungsweise des Kreistags zu regeln.

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