(1)
Zur Festigung von Integrationsstrukturen können Gemeinden und Landkreise Integrationsbeauftragte ernennen. Integrationsbeauftragte sind zentrale Anlauf-, Beratungs- und Koordinierungsstellen für alle Integrationsangelegenheiten. Integrationsbeauftragte der Landkreise können auch als Anlauf-, Beratungs- und Koordinierungsstellen derjenigen kreisangehörigen Gemeinden fungieren, in denen keine solche Stelle vorhanden ist.
(2)
Die Gemeinden und Landkreise legen jeweils Art und Umfang der Aufgaben der Integrationsbeauftragten fest. Typische Aufgaben sind:
1.
Steuerung und Koordinierung der kommunalen Integrationsarbeit,
2.
Vernetzung und Kooperation mit Migrantenorganisationen und den im Bereich der Integration und der Unterstützung von Flüchtlingen tätigen Initiativen,
3.
Mitwirkung an der Arbeit eines Integrationsausschusses oder eines Integrationsrats,
4.
Initiierung von Angeboten, die auf identifizierte lokale Bedarfe reagieren,
5.
Information der Einwohnerinnen oder Einwohner mit Migrationshintergrund über migrantenspezifische Angebote für Bildung, Ausbildung, Weiterbildung sowie Deutsch- und Integrationskurse,
6.
Berichterstattung über den Stand der Integration und Erarbeitung von Stellungnahmen für kommunale Gremien und
7.
Förderung der interkulturellen Öffnung der Gemeinde oder des Landkreises.
(3)
Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 sind die Integrationsbeauftragten, soweit die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund betroffen sind, bei Vorhaben der Gemeinden und Landkreise frühzeitig zu beteiligen.