(1)
Die Gemeinden bestellen für ihren Zuständigkeitsbereich Standesbeamte in der erforderlichen Anzahl.
(2)
Für jedes Standesamt ist einer der Standesbeamten zum Leiter des Standesamts zu bestellen. Er verteilt die Geschäfte.
(3)
Die Bestellung zum Standesbeamten und zum Leiter eines Standesamts erfolgen durch Aushändigung einer Urkunde. Die Bestellungen sind auf Widerruf auszusprechen.
(4)
Zum Standesbeamten ist in der Regel ein Beamter zu bestellen.
(5)
Die Standesbeamten haben sich ständig fortzubilden.