(1)
Die bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Zweitbücher verbleiben bei den unteren Aufsichtsbehörden. Die unteren Aufsichtsbehörden führen diese Zweitbücher fort, soweit sie nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften fortzuführen sind und nicht von den Standesämtern elektronisch fortgeführt werden.
(2)
Die in der Übergangszeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 angelegten papiergebundenen Sicherungsregister sind nach Abschluss den unteren Aufsichtsbehörden zur Aufbewahrung und Fortführung nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 zu übergeben.
(3)
Sammelakten sind von den Standesämtern jahrgangsweise und sachlich entsprechend dem Ereignisfall zu führen. Die Zuordnung zu dem einzelnen Registereintrag ist zu gewährleisten. Für bis zum 3. Oktober 1990 angelegte Register kann es bei der bisherigen, unter anderen Gesichtspunkten erfolgten Sammelaktenführung bleiben. Die nach § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Auflösung der Urkundenstellen bei den Landkreisen den unteren Aufsichtsbehörden zur gesonderten Aufbewahrung übergebenen Sammelakten verbleiben bei den unteren Aufsichtsbehörden. Die zuständigen Standesbeamten haben uneingeschränkten Zugang zu den dortigen Sammelakten. Im Einvernehmen mit der unteren Aufsichtbehörde können die Sammelakten an das registerführende Standesamt zurückgeführt werden.