Die Standesämter führen das kleine Landessiegel. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen vom 11. April 1991 (GVBl. S. 70) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 5
ThürPStVSiegelführung der Standesämter
Stand 2008-12-09