Bestellungen zum Standesbeamten und zum Leiter eines Standesamts, die bis zum 31. Dezember 2008 vorgenommen worden sind, gelten fort. Für ihre Beendigung gilt § 3.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 5 Siegelführung der Standesämter§ 7 Gleichstellungsbestimmung →