(1)
Die Bestellung zum Standesbeamten erlischt, wenn der Standesbeamte aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu seinem Dienstherrn oder kommunalen Arbeitgeber ausscheidet.
(2)
Die Gemeinde kann die Bestellung zum Standesbeamten und zum Leiter des Standesamts jederzeit schriftlich widerrufen. Erweist sich der Standesbeamte fachlich oder persönlich als ungeeignet, so hat die Gemeinde die Bestellung zu widerrufen. Aus diesem Grund können auch die Aufsichtsbehörden den Widerruf der Bestellung verlangen.
(3)
Die Bestellung zum Standesbeamten ist zu widerrufen, wenn der Standesbeamte nicht innerhalb von drei Jahren an mindestens zwei Fortbildungsveranstaltungen für Standesbeamte teilgenommen hat. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4)
Die Gemeinden haben der oberen und der unteren Aufsichtsbehörde Bestellungen, die Beendigung von Bestellungen und die Teilnahme der Standesbeamten an Fortbildungsveranstaltungen anzuzeigen.