Jurafuchs

§ 2

ThürPStV
Eignung zum Standesbeamten
Stand 2008-12-09
(1)
Die erforderliche fachliche Eignung für die Bestellung zum Standesbeamten besitzt, wer
1.
die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst oder eine vergleichbare Befähigung besitzt,
2.
an einem Einführungslehrgang für Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen hat und
3.
als Sachbearbeiter oder zur Einweisung bei einem Standesamt mindestens drei Monate tätig gewesen ist.
(2)
Die obere Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Erfordernissen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zulassen.

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