Jurafuchs

§ 10

RHG
Kollegialprinzip
Stand 2020-01-01
(1)
Der Rechnungshof entscheidet durch Mehrheitsbeschluß der Mitglieder im Großen Kollegium oder durch übereinstimmenden Beschluß der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Mitglieder im Kleinen Kollegium.
(2)
1Jedes zuständige Mitglied kann anstelle des übereinstimmenden Beschlusses eine Entscheidung des Großen Kollegiums verlangen. 2Der Präsident und der Vizepräsident haben dieses Recht auch, wenn sie nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zuständig sind. 3Den anderen Mitgliedern steht es in Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung zu.(2) Jedes zuständige Mitglied kann anstelle des übereinstimmenden Beschlusses eine Entscheidung des Großen Kollegiums verlangen. Der Präsident und der Vizepräsident haben dieses Recht auch, wenn sie nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zuständig sind. Den anderen Mitgliedern steht es in Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung zu.
(3)
1Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheimzuhalten ist, kann der Staatshaushaltsplan festlegen, daß die Prüfung durch den Präsidenten wahrgenommen wird. 2Der Präsident kann Fachkräfte hinzuziehen.(3) Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheimzuhalten ist, kann der Staatshaushaltsplan festlegen, daß die Prüfung durch den Präsidenten wahrgenommen wird. Der Präsident kann Fachkräfte hinzuziehen.
(4)
1Das Große Kollegium besteht aus allen Mitgliedern des Rechnungshofes; den Vorsitz führt der Präsident. 2Es ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.(4) Das Große Kollegium besteht aus allen Mitgliedern des Rechnungshofes; den Vorsitz führt der Präsident. Es ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5)
Das Große Kollegium beschließt in wichtigen Angelegenheiten, insbesondere
a)
über den Jahresbericht für den Landtag,
b)
über Berichte von besonderer Bedeutung für den Landtag und für die Landesregierung,
c)
über Vorschläge und Äußerungen zu Rechtsvorschriften, welche die Rechnungsprüfung und deren Organisation regeln,
d)
über Angelegenheiten, die ein Kleines Kollegium oder ein Mitglied des Kleinen Kollegiums wegen ihrer allgemeinen oder wesentlichen Bedeutung vorlegt oder wenn, es keinen übereinstimmenden Beschluß fassen kann,
e)
in Fällen, in denen ein Kleines Kollegium in einer Rechtsfrage von dem Beschluß eines anderen Kollegiums, das an diesem festhält, oder von einem Beschluß des Großen Kollegiums abweichen will,
f)
in den in diesem Gesetz genannten Fällen.
(6)
Das Kleine Kollegium besteht aus dem zuständigen Leiter der Prüfungsabteilung und dem zuständigen Präsidenten oder Vizepräsidenten.
(7)
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

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