Jurafuchs

§ 5

RHG
Richterliche Unabhängigkeit
Stand 2020-01-01
(1)
Die Mitglieder des Rechnungshofes sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2)
Die Vorschriften für Richter auf Lebenszeit über die Dienstaufsicht, die Versetzung in ein anderes Amt, die Versetzung in den Ruhestand, die Entlassung, die Amtsenthebung, die Altersgrenze und die Disziplinarmaßnahmen sind entsprechend anzuwenden.
(3)
1Für ein Disziplinarverfahren und für ein Prüfungsverfahren, das ein Mitglied des Rechnungshofes betrifft, sind die Richterdienstgerichte des Freistaates Sachsen nach den für sie geltenden Vorschriften zuständig. 2Das Antragsrecht zur Einleitung dieser Verfahren übt hinsichtlich des Präsidenten der Präsident des Landtags aus.4(3) Für ein Disziplinarverfahren und für ein Prüfungsverfahren, das ein Mitglied des Rechnungshofes betrifft, sind die Richterdienstgerichte des Freistaates Sachsen nach den für sie geltenden Vorschriften zuständig. Das Antragsrecht zur Einleitung dieser Verfahren übt hinsichtlich des Präsidenten der Präsident des Landtags aus.4

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