(1)
Die Mitglieder und die Bediensteten dürfen von den durch ihre Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Entscheidungen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gebrauch machen.
(2)
1Die Mitglieder des Rechnungshofs haben über Beratung und Abstimmung zu schweigen. 2Das Gleiche gilt für andere Bedienstete des Rechnungshofs, die davon Kenntnis erhalten.(2) Die Mitglieder des Rechnungshofs haben über Beratung und Abstimmung zu schweigen. Das Gleiche gilt für andere Bedienstete des Rechnungshofs, die davon Kenntnis erhalten.