(1)Der Rechnungshof regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung; sie wird vom Großen Kollegium mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.(2)Die Geschäftsordnung ist dem Landtag und der Staatsregierung mitzuteilen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 8 Vizepräsident§ 10 Kollegialprinzip →