Jurafuchs

§ 13

RHG
Rechnungsprüfungsämter
Stand 2020-01-01
1Zur Vorbereitung, Unterstützung und Ergänzung der Prüfungstätigkeit des Rechnungshofs werden Staatliche Rechnungsprüfungsämter eingerichtet. 2Sitz und Bezeichnung werden durch Rechtsverordnung der Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmt. Zur Vorbereitung, Unterstützung und Ergänzung der Prüfungstätigkeit des Rechnungshofs werden Staatliche Rechnungsprüfungsämter eingerichtet. Sitz und Bezeichnung werden durch Rechtsverordnung der Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →