Das Ministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium die Entrichtung der Gebühren durch Gebührenmarken anordnen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 14 Gebührenerstattung§ 16 Sicherung des Gebühreneingangs →