Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für weitere Fälle persönliche und sachliche Gebührenfreiheit oder Gebührenermäßigung anordnen, in denen dies Billigkeit oder öffentliches Interesse gebietet.
§ 4
SaarlGebGGebührenfreiheit kraft Rechtsverordnung
Stand 1964-06-24