(1)
Die Vornahme der Amtshandlung kann von der Vorauszahlung der vermutlich entstehenden Gebühr oder eines Teils davon oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(2)
Ist eine Vorauszahlung zu leisten, so ist dem Gebührenschuldner auf Verlangen ein vorläufiger Gebührenbescheid mit den Angaben wie im Gebührenbescheid nach § 13 Abs. 4 zu übersenden. An die Stelle der Gebühr tritt die Vorauszahlung.