(1)Ist eine Rahmengebühr zu erheben, so ist sie nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berechnen.(2)Rahmengebühren sind auf volle Euro festzusetzen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 6 Maßstäbe für den Erlass der Gebührenverzeichnisse§ 8 Gebührenberechnung bei Wertgebühren →