(1)Das Ministerium der Finanzen kann das Gebührengesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen neu bekannt machen.(2)Die Ministerien erlassen für ihren Geschäftsbereich die erforderlichen Verwaltungsvorschriften [2] .Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 20 Stundung, Niederschlagung und Erlass§ 22 Erstattung von Gebühren und Auslagen in Rechtssachen →