Jurafuchs

§ 5

SaarlGebG
Ermächtigung zum Erlass von Gebührenverzeichnissen
Stand 1964-06-24
(1)
Die Landesregierung wird ermächtigt, das Allgemeine Gebührenverzeichnis durch Rechtsverordnung zu erlassen. In dieses Gebührenverzeichnis sollen grundsätzlich alle gebührenpflichtigen Tatbestände aufgenommen werden.
(2)
Die Besonderen Gebührenverzeichnisse sowie ihre Durchführungsbestimmungen, Änderungen und Ergänzungen erlässt das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.

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