(1)
Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, so kann die Gebühr bis auf ein Viertel der mit Vollendung der Amtshandlung geschuldeten Gebühr ermäßigt werden. Bei Ablehnung des Antrags wegen Unzuständigkeit der Behörde oder des Organs wird keine Gebühr erhoben.
(2)
Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor deren Vollendung zurückgenommen, so ist je nach dem bereits entstandenen Aufwand bis zu 75 vom Hundert der vollen Gebühr zu zahlen.
(3)
Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende Amtshandlungen ist auf Antrag für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht länger als ein Jahr durch einen Pauschbetrag abzugelten. Bei der Bemessung des Pauschbetrags ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwands zu berücksichtigen.