Zuständige Aufnahmebehörden für Spätaussiedler und Personen nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler in der jeweils geltenden Fassung sind:
1.
das für die Angelegenheiten der Spätaussiedler zuständige Ministerium als oberste Aufnahmebehörde,
2.
das Landesverwaltungsamt als obere Aufnahmebehörde und
3.
die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Aufnahmebehörden im übertragenen Wirkungskreis.