(1)
Die obere Aufnahmebehörde trifft die Entscheidung über die Verteilung der dem Land vom Bundesverwaltungsamt zugewiesenen Personen nach § 1 auf die unteren Aufnahmebehörden.
(2)
Bei der Entscheidung der oberen Aufnahmebehörde sollen die Interessen der Betroffenen, insbesondere wohnungs- und arbeitsplatzbezogene Umstände sowie der Grundsatz der Familienzusammenführung, berücksichtigt werden.
(3)
Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt nach folgendem Verteilerschlüssel:
Für die Festsetzung des Verteilerschlüssels ist die vom Landesamt für Statistik für den 30. September 2002 festgestellte Wohnbevölkerung maßgeblich. Der Verteilerschlüssel ist jeweils nach 4 Jahren zu überprüfen.
(4)
Maßgeblich für die Verteilung nach Absatz 3 ist die Anzahl der innerhalb eines Kalenderjahres vom Land aufzunehmenden und durch die untere Aufnahmebehörde aufgenommenen Personen nach § 1. Die obere Aufnahmebehörde gewährleistet, daß die Verteilung fortlaufend proportional zum Verteilerschlüssel erfolgt.
(5)
Die obere Aufnahmebehörde kann im Einzelfall, insbesondere bei engen Familienbindungen zu im Gebiet einer unteren Aufnahmebehörde bereits wohnenden Familienangehörigen sowie bei Unterbringungsnotständen von diesem Verteilerschlüssel abweichen. Sie kann nach Anhörung der betroffenen unteren Aufnahmebehörden vom Verteilerschlüssel abweichen, insbesondere um einer bestehenden unproportionalen Verteilung entgegenzuwirken.