Jurafuchs

§ 5

ThürSAVO
Kostenerstattung
Stand 1998-07-15
(1)
Das Land erstattet den unteren Aufnahmebehörden auf Antrag die notwendigen Kosten der Aufnahme und vorläufigen Unterbringung nach Maßgabe des Haushaltsplanes und der Absätze 2 bis 5.
(2)
Die Erstattung erfolgt in Form einer vierteljährlich zu gewährenden Pauschale für jede vorläufig untergebrachte Person nach § 1. Deren Auszahlung erfolgt zur Quartalsmitte, zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des jeweiligen Jahres.
(3)
Der Erstattungszeitraum beträgt, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Verteilung an die untere Aufnahmebehörde, höchstens 15 Monate, für Spätaussiedler, deren Verteilung nach dem 31. Dezember 2004 erfolgte, höchstens zwölf Monate.
(4)
In den ersten 12 Monaten beträgt die Pauschale 690,24 Euro pro Person und Quartal, ab dem 13. Monat 383,47 Euro pro Person und Quartal. Für Spätaussiedler, deren Verteilung nach § 2 nach dem 31. Mai 2001 erfolgte, beträgt die Pauschale in den ersten zwölf Monaten 613,55 Euro pro Person und Quartal. Die Höhe der Pauschale ist jeweils nach zwei Jahren zu überprüfen. Die Einhaltung der Mindestanforderungen für den Betrieb eines Übergangswohnheimes entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung ist Voraussetzung für die Erstattung der Pauschale. Werden die Mindestanforderungen nicht eingehalten, kann die Pauschale nach Satz 1 um bis zu 25 vom Hundert gekürzt werden, solange der Mangel nicht behoben ist.
(5)
Maßgebend für die Berechnung der Pauschale ist der Bestand der an den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember in den Einrichtungen untergebrachten Personen. Der Bestand ist von den unteren Aufnahmebehörden der oberen Aufnahmebehörde bis zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober zu melden.

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