Jurafuchs

§ 4

ThürSAVO
Nutzungsverhältnisse und Nutzungsgebühr
Stand 1998-07-15
(1)
Das Nutzungsverhältnis zwischen den Trägern der Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 und den untergebrachten Personen ist öffentlich-rechtlich.
(2)
Für die Nutzung der Einrichtung wird eine Nutzungsgebühr erhoben. Zur Zahlung der Nutzungsgebühr sind Personen nach § 1 verpflichtet, die Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung nutzen und deren nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) anrechenbare Einkommen den für die Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach diesen Gesetzen jeweils maßgeblichen Betrag übersteigt. Ist die Differenz zwischen anrechenbarem Einkommen und notwendigem Bedarf niedriger als die zu erhebende Nutzungsgebühr, ist diese entsprechend zu verringern. Gebührengläubiger ist der Träger der jeweiligen Einrichtung.
(3)
Die Höhe der zum Monatsende fälligen monatlichen Nutzungsgebühren beträgt für den Haushaltsvorstand mindestens 76,69 Euro und höchstens 153,39 Euro. Für weitere Familienangehörige sind mindestens 51,13 Euro und höchstens 76,69 Euro zu entrichten, wobei die Nutzungsgebühr für Familien mit minderjährigen Kindern insgesamt einen Betrag von 383,47 Euro nicht übersteigen darf. Die Bemessung der Nutzungsgebühren soll sich an der Anzahl, Größe, Ausstattung und Qualität der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten orientieren. Um eine weitergehende Kostendeckung zu gewährleisten, erhöhen sich die Nutzungsgebühren nach einem Aufenthalt in Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 von mehr als zwölf Monaten um 25 vom Hundert.
(4)
Schuldner ist die jeweils untergebrachte Person. Untergebrachte Personen, die einander unterhaltspflichtig sind, haften als Gesamtschuldner. § 20 SGB XII findet entsprechende Anwendung.
(5)
Die unteren Aufnahmebehörden sind verpflichtet, die Höhe der erhobenen Nutzungsgebühren der oberen Aufnahmebehörde anzuzeigen.

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