(1)
Die unteren Aufnahmebehörden sind verpflichtet, die ihnen vom Land zugeteilten Personen aufzunehmen und, soweit erforderlich, in geeigneten Einrichtungen vorläufig unterzubringen. Die zur vorläufigen Unterbringung erforderlichen Einrichtungen (Übergangswohnheime und Übergangswohnungen) werden von den unteren Aufnahmebehörden geschaffen, verwaltet und betrieben. Sie können sich hierzu Dritter bedienen.
(2)
Den unteren Aufnahmebehörden obliegt die Zuweisung der Personen nach § 1 auf die einzelnen Wohnorte. Die unteren Aufnahmebehörden können einen Verteilerschlüssel zur gleichmäßigen und die örtlichen Verhältnisse berücksichtigenden Zuweisung auf Wohnorte festlegen.