Zuständige Behörde für die Erstattung der Kosten nach § 5 ist die obere Aufnahmebehörde.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 5 Kostenerstattung§ 7 Übergangsregelung →