Die Erstattung der Kosten nach § 5 richtet sich bei Betreiberverträgen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden, bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit weiterhin nach den vereinbarten Tagessätzen.
§ 7
ThürSAVOÜbergangsregelung
Stand 1998-07-15