Jurafuchs

§ 7

SächsSpAEG
Verwaltungsausgaben und Spätaussiedlereingliederungspauschale
Aufnahme von Aussiedlern und deren Familienangehörigen
Stand 2018-05-25
(1)
Die zur Erfüllung der Aufgaben der unteren Eingliederungsbehörden nach diesem Abschnitt notwendigen persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten der Landkreise und Kreisfreien Städte werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.
(2)
Der Freistaat Sachsen gewährt den Landkreisen und Kreisfreien Städten für jeden Berechtigten eine einmalige Spätaussiedlereingliederungspauschale in Höhe von 2 556,46 EUR zur Erfüllung der Eingliederung (Unterbringung und soziale Hilfsleistungen) im ersten Jahr nach der Aufnahme der Berechtigten.
(3)
1Die Zahl der Berechtigten bemißt sich für die Spätaussiedlereingliederungspauschale nach den den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Vorjahr neu zugewiesenen Personen im Sinne des § 1a. 2Die Pauschale wird in vier gleichen Raten jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres, erstmalig zum 15. Februar 1998, ausgezahlt.8(3) Die Zahl der Berechtigten bemißt sich für die Spätaussiedlereingliederungspauschale nach den den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Vorjahr neu zugewiesenen Personen im Sinne des § 1a. Die Pauschale wird in vier gleichen Raten jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres, erstmalig zum 15. Februar 1998, ausgezahlt.8

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