Jurafuchs

§ 3

SächsSpAEG
Aufnahme und Zuteilung
Aufnahme von Aussiedlern und deren Familienangehörigen
Stand 2018-05-25
(1)
Die Landesdirektion Sachsen teilt die vom Bund dem Freistaat Sachsen zugewiesenen Personen den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu.
(2)
1Die Zuteilung richtet sich nach einem Schlüssel, der sich je zur Hälfte aus dem Anteil des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt an der Fläche und der Bevölkerung des Freistaates Sachsen errechnet. 2Maßgeblich sind die Verhältnisse am 30. Juni des vergangenen Jahres.(2) Die Zuteilung richtet sich nach einem Schlüssel, der sich je zur Hälfte aus dem Anteil des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt an der Fläche und der Bevölkerung des Freistaates Sachsen errechnet. Maßgeblich sind die Verhältnisse am 30. Juni des vergangenen Jahres.
(3)
Von diesem Schlüssel kann in Härtefällen, insbesondere bei engen Familienbindungen zu im Gebiet einer unteren Eingliederungsbehörde bereits wohnenden Familienangehörigen abgewichen werden. 5

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