Jurafuchs

§ 11

SächsSpAEG
Beirat
Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes und anderer Kriegsfolgengesetze
Stand 2018-05-25
(1)
Zur sachverständigen Beratung der Staatsregierung wird nach § 22 des Bundesvertriebenengesetzes bei der obersten Eingliederungsbehörde ein Beirat für Vertriebenen-, Aussiedler- und Spätaussiedlerfragen gebildet.
(2)
1Der Beirat besteht aus je einem Mitglied der kommunalen Landesverbände, vier Mitgliedern der auf Landesebene tätigen Organisationen der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler und zwei Mitgliedern der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege im Freistaat Sachsen. 2Für jedes Mitglied kann ein stellvertretendes Mitglied berufen werden. 3Den Vorsitz führt der Staatsminister für Soziales oder eine von ihm beauftragte Person.(2) Der Beirat besteht aus je einem Mitglied der kommunalen Landesverbände, vier Mitgliedern der auf Landesebene tätigen Organisationen der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler und zwei Mitgliedern der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege im Freistaat Sachsen. Für jedes Mitglied kann ein stellvertretendes Mitglied berufen werden. Den Vorsitz führt der Staatsminister für Soziales oder eine von ihm beauftragte Person.
(3)
1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag der in Absatz 2 genannten Organisationen auf die Dauer von vier Jahren berufen. 2Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so wird entsprechend Satz 1 eine Ersatzperson für den Rest der Amtsdauer berufen.12(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag der in Absatz 2 genannten Organisationen auf die Dauer von vier Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so wird entsprechend Satz 1 eine Ersatzperson für den Rest der Amtsdauer berufen.12

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →