Jurafuchs

§ 12

SächsSpAEG
Förderung von Kultur und Wissenschaft
Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes und anderer Kriegsfolgengesetze
Stand 2018-05-25
Im Zusammenhang mit der Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler und der Förderung der wissenschaftlichen Forschung nach § 96 des Bundesvertriebenengesetzes kann der Freistaat Sachsen in den Aussiedlungsgebieten Begegnungsveranstaltungen, kulturelle oder wissenschaftliche Maßnahmen zugunsten der deutschen Minderheit oder zur Pflege des Kulturgutes fördern, sofern die Maßnahmen der Völkerverständigung dienen. 13

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