(1)
Die Eingliederungsbehörden dürfen den in den jeweiligen Landkreisen und Kreisfreien Städten mit der Betreuung der Aussiedler und Spätaussiedler befaßten Stellen folgende Daten der nach § 3 Abs. 1 in das Zuteilungsverfahren einbezogenen Personen übermitteln:
1.
Familiennamen,
2.
Vornamen, gegebenenfalls unter Kennzeichnung des Rufnamens,
3.
Geburtsdatum,
4.
Rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlichen rechtlichen Religionsgemeinschaft,
5.
Herkunftsort sowie
6.
Berufsausbildung und bisher ausgeübte Tätigkeit.
(2)
Die Landesdirektion Sachsen darf die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 genannten Daten der von ihm zu verteilenden Personen im Alter von 14 bis 65 Jahren den zuständigen Arbeitsämtern übermitteln, soweit es für die Entscheidung über die Verteilung an die unteren Eingliederungsbehörden, für eine zügige Integration der verteilten Personen nach der Ankunft in den Landkreisen oder Kreisfreien Städten oder zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Arbeitsamtes liegenden Aufgaben erforderlich ist.
(3)
1Die Landesdirektion Sachsen darf dem Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes zum Zwecke der Familienzusammenführung folgende Daten der den Landkreisen und Kreisfreien Städten zugeteilten Personen übermitteln: (3) Die Landesdirektion Sachsen darf dem Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes zum Zwecke der Familienzusammenführung folgende Daten der den Landkreisen und Kreisfreien Städten zugeteilten Personen übermitteln:
a)
Familiennamen,
b)
Vornamen, gegebenenfalls unter Kennzeichnung des Rufnamens,
c)
Geburtsdatum und
d)
Anschrift.
2Zum gleichen Zweck können die gleichen Daten der den Landkreisen und Kreisfreien Städten zugeteilten Personen, die aus den Aussiedlungsgebieten stammen, von der Landesdirektion Sachsen an den kirchlichen Suchdienst übermittelt werden. Zum gleichen Zweck können die gleichen Daten der den Landkreisen und Kreisfreien Städten zugeteilten Personen, die aus den Aussiedlungsgebieten stammen, von der Landesdirektion Sachsen an den kirchlichen Suchdienst übermittelt werden.
(4)
Durch Maßnahmen aufgrund der Absätze 1 bis 3 kann im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingeschränkt werden (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes , Artikel 33 Satz 1 der Sächsischen Verfassung ). 9