(1)
Zentrale Dienststelle nach § 21 des Bundesvertriebenengesetzes ist die oberste Eingliederungsbehörde.
(2)
Die unteren Eingliederungsbehörden sind zuständig für:
1.
die Gewährung eines Einrichtungsdarlehens mit einem Zuschuß für zurückgelassenen Hausrat nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BVFG ,
2.
die Gewährung von Eingliederungshilfen nach § 9 Abs. 2 BVFG ,
3.
die Entscheidungen über Leistungen nach § 2 des Gesetzes über eine einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen (Vertriebenenzuwendungsgesetz – VertrZuwG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2635) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz .
(3)
Die oberste Eingliederungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben nach § 1 Nr. 2 zu bestimmen. 10