Dieses Gesetz regelt
1.
die Aufnahme, Unterbringung und Eingliederung von Spätaussiedlern und deren Familienangehörigen, die der Freistaat Sachsen nach Maßgabe des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge ( Bundesvertriebenengesetz – BVFG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 708), aufzunehmen hat, und
2.
die Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes im übrigen und anderer Kriegsfolgengesetze.
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