Jurafuchs

§ 10

SpG
Siegelführung
Allgemeine Vorschriften
Stand 2005-07-19
Die Sparkassen führen Siegel mit ihrem Namen. Die bisherigen Siegel können weitergeführt werden. Neue Siegel, in denen nicht das Wappen eines Trägers, eines Mitglieds des Trägers oder das kleine Landeswappen verwendet wird, dürfen nur mit Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde geführt werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →