Jurafuchs

§ 35

SpG
Rechtsnatur, Satzung
ZWEITER TEIL Sparkassenverband
Stand 2005-07-19
Der Sparkassenverband Baden-Württemberg (Sparkassenverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. § 10 gilt entsprechend. Die Satzung regelt die Rechtsverhältnisse des Sparkassenverbands. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.

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