(1)
Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung
1.
die Beteiligungen, die von der Zustimmungspflicht nach § 33 freigestellt sind,
2.
das Verfahren für die Wahl der Vertreter der Beschäftigten nach § 16 (Wahlordnung); die Wahlordnung soll Vorschriften enthalten über
(2)
Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Sparkassen im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte und zur Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags bestimmte bankübliche Geschäfte nicht oder nur unter Einschränkungen betreiben dürfen.