Der Jahresabschluss des Sparkassenverbands wird durch Abschlussprüfer geprüft, deren Bestellung der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 38 Organe§ 40 (aufgehoben) →