Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat zu Beginn des Geschäftsjahres einen Voranschlag der Geschäftskosten mit Stellenplan vor. Der Verwaltungsrat stellt den Voranschlag fest.
§ 29
SpGVoranschlag der Geschäftskosten
Wirtschaftsführung der Sparkassen
Stand 2005-07-19