Jurafuchs

§ 1

SächsStiftFinG
Anwendungsbereich
Stand 2024-06-12
(1)
Politische Stiftungen, die die in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllen, können nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert werden.
(2)
Politische Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind unabhängig von ihrer Rechtsform solche Organisationen und Einrichtungen,
1.
deren Satzungszweck die politische Bildung ist,
2.
die selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit handeln,
3.
die zeitlich und inhaltlich im Freistaat Sachsen präsent sind, was zumindest ein mehrjähriges Wirken und Handeln in Sachsen erfordert, sowie
4.
deren politische Zielvorstellungen einer dauerhaften politischen Grundströmung entsprechen.
(3)
1Politische Stiftungen sind zudem von den ihnen jeweils nahestehenden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen anerkannt. 2Sie sind von den sie jeweils anerkennenden Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängig und wahren die gebotene Distanz zu diesen.(3) Politische Stiftungen sind zudem von den ihnen jeweils nahestehenden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen anerkannt. Sie sind von den sie jeweils anerkennenden Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängig und wahren die gebotene Distanz zu diesen.

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