Jurafuchs

§ 2

SächsStiftFinG
Voraussetzungen der Förderung
Stand 2024-06-12
(1)
Dem Grunde nach aus dem Staatshaushalt förderfähig ist eine politische Stiftung dann, wenn sie die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt.
(2)
1Abgeordnete der eine politische Stiftung jeweils anerkennenden Partei sind in der mindestens zweiten aufeinanderfolgenden Wahlperiode in Fraktionsstärke im Landtag eingezogen. 2Wurde eine politische Stiftung über mindestens zwei aufeinanderfolgende Wahlperioden gefördert, ist es für die Förderung unschädlich, wenn die sie anerkennende Partei für die Dauer einer Wahlperiode nicht im Landtag vertreten ist.(2) Abgeordnete der eine politische Stiftung jeweils anerkennenden Partei sind in der mindestens zweiten aufeinanderfolgenden Wahlperiode in Fraktionsstärke im Landtag eingezogen. Wurde eine politische Stiftung über mindestens zwei aufeinanderfolgende Wahlperioden gefördert, ist es für die Förderung unschädlich, wenn die sie anerkennende Partei für die Dauer einer Wahlperiode nicht im Landtag vertreten ist.
(3)
Die eine politische Stiftung anerkennende Partei wurde nicht von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen.
(4)
1Die politische Stiftung bietet in einer Gesamtschau die Gewähr, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. 2Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die politische Stiftung mit ihrer künftigen Stiftungsarbeit diese Gewähr nicht bieten wird, können insbesondere sein(4) Die politische Stiftung bietet in einer Gesamtschau die Gewähr, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die politische Stiftung mit ihrer künftigen Stiftungsarbeit diese Gewähr nicht bieten wird, können insbesondere sein
1.
eine in der Vergangenheit liegende Stiftungsarbeit, die nicht der Förderung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung diente,
2.
Veröffentlichungen, deren Inhalte die Erwartung begründen, dass die Stiftungsarbeit nicht im Sinne der Nummer 1 dienlich sein wird,
3.
die Mitwirkung, Beschäftigung oder Beauftragung von Personen, die die inhaltliche Arbeit der Stiftung wesentlich beeinflussen können, wenn bei ihnen ein hinreichend gewichtiger Verdacht besteht, dass sie verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen,
4.
eine verfassungsfeindliche Prägung der politischen Grundströmung, die der Stiftung zuzuordnen ist.
(5)
1Die politische Stiftung ist nicht darauf ausgerichtet, einen der in § 4 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder in § 3 Absatz 2 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Kraft zu setzen. 2Eine solche Ausrichtung ist in der Regel anzunehmen, wenn die politische Stiftung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz oder das Landesamt für Verfassungsschutz als gesichert extremistisch eingestuft wird.(5) Die politische Stiftung ist nicht darauf ausgerichtet, einen der in § 4 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder in § 3 Absatz 2 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Kraft zu setzen. Eine solche Ausrichtung ist in der Regel anzunehmen, wenn die politische Stiftung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz oder das Landesamt für Verfassungsschutz als gesichert extremistisch eingestuft wird.

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