Nach § 9 als anerkannt geltende und bereits geförderte Stiftungen werden, soweit die Voraussetzungen der Förderung nach § 2 Absatz 2 entfallen sind, bis längstens zum 31. Dezember 2024 gefördert.
§ 10
SächsStiftFinGÜbergangsregelung
Stand 2024-06-12