(1)
1Die Finanzierung politischer Stiftungen erfolgt über ein Antrags- und Bewilligungsverfahren. 2Die Höhe der jährlich zur Verfügung stehenden Zuschussmittel einschließlich eines angemessenen Sockelbetrags ergibt sich aus dem jeweiligen Haushaltsgesetz. 3Für den Fall, dass eine Partei mehr als eine politische Stiftung anerkannt hat, verteilt sich der Sockelbetrag zu gleichen Anteilen auf die Anzahl der von ihr anerkannten Stiftungen. 4Die Regelungen der Sächsischen Haushaltsordnung bleiben unberührt.(1) Die Finanzierung politischer Stiftungen erfolgt über ein Antrags- und Bewilligungsverfahren. Die Höhe der jährlich zur Verfügung stehenden Zuschussmittel einschließlich eines angemessenen Sockelbetrags ergibt sich aus dem jeweiligen Haushaltsgesetz. Für den Fall, dass eine Partei mehr als eine politische Stiftung anerkannt hat, verteilt sich der Sockelbetrag zu gleichen Anteilen auf die Anzahl der von ihr anerkannten Stiftungen. Die Regelungen der Sächsischen Haushaltsordnung bleiben unberührt.
(2)
Wird ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 abgelehnt, weil festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen aus den in § 2 Absatz 4 oder 5 genannten Gründen nicht vorliegen, ist für die betroffene politische Stiftung eine Förderung für die Dauer der laufenden Wahlperiode ausgeschlossen.
(3)
1Soweit die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen, werden die Zuschüsse den politischen Stiftungen entsprechend der Sitzverteilung der diese anerkennenden Parteien im Landtag und im Deutschen Bundestag zugewiesen. 2Bei der Berechnung ist jeweils zu 50 Prozent die Sitzverteilung der beiden letzten Bundestags- und Landtagswahlen in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines jeweiligen Haushaltsgesetzes laufenden Wahlperiode des Landtages und des Deutschen Bundestages zu Grunde zu legen.(3) Soweit die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen, werden die Zuschüsse den politischen Stiftungen entsprechend der Sitzverteilung der diese anerkennenden Parteien im Landtag und im Deutschen Bundestag zugewiesen. Bei der Berechnung ist jeweils zu 50 Prozent die Sitzverteilung der beiden letzten Bundestags- und Landtagswahlen in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines jeweiligen Haushaltsgesetzes laufenden Wahlperiode des Landtages und des Deutschen Bundestages zu Grunde zu legen.